Allgemeine Geschäftsbedingungen der Natursteinwerk Kerken Schmeisser und Schoofs GmbH & Co. KG

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§ 1 Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Soweit unser Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote.

§ 2 Angebote und Preise
1. Angebote sind stets freibleibend; Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Alle Waren, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder in unseren Ausstellungsräumen zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke bezüglich Qualität, Abmessung, Farbe und Dekor. Abweichungen sind deshalb möglich. Muster bleiben unser Eigentum.
3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager sowie zuzüglich Frachtkosten.
Treten in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen Änderungen in den Preisgrundlagen ein, z. B. durch Erhöhungen von tariflichen Lohnkosten, Material-/Einkaufspreisen, Energiekosten, Frachtkosten oder Fremdgerätemieten, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sind wir berechtigt, diese in Form einer Preiserhöhung an den Vertragspartner weiterzugeben. Eine solche Preiserhöhung ist gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, ausgeschlossen, wenn die vereinbarte Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden soll.
4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Breiten unter 20 cm mit 20 cm abgerechnet; Längen unter 100 cm werden mit 100 cm abgerechnet. Werkstücke unter 0,010 m3 Inhalt werden stets voll mit 0,010 m3, Platten als Einzelstücke unter 0,10 m3 werden stets mit 0,10 m3 in Rechnung gestellt.
5. Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge sind die Ansprüche des Kunden auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Kunden ist jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch nach § 437 BGB oder § 634 BGB ist ausgeschlossen.

§ 3 Lieferung und Verzug
1. Liefer- und Leistungstermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich festgelegte Liefer- und Leistungstermine als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen gelten vorbehaltlich vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen sowie durch hoheitliche Maßnahme hervorgerufene Hindernisse befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Fall der Unmöglichkeit voll von unserer Lieferpflicht.

§ 4 Anlieferung
1. Bei vereinbarter Anlieferung wird eine befahrbare Anfuhrstraße bis zur Abladestelle vorausgesetzt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der Kunde etwaige Mehrkosten für die Abladung an der gewünschten Abladestelle zu tragen.
2. Liegen durch uns nicht zu vertretende Ablieferungshindernisse vor und entstehen hierdurch Wartezeiten, so werden diese gesondert berechnet.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand sofort nach Eingang einer umfassenden Kontrolle und Prüfung zu unterziehen. Etwaige Transportschäden oder Fehlmengen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

§ 5 Mängelhaftung
1. Sofern die Lieferung einer minderen Qualität (Mindersortierung) vereinbart ist, wird wegen der Abweichung von der üblichen Qualität keine Mängelhaftung übernommen.
2. Eine Mängelhaftung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
a)    Abweichungen in Farbe, Form und Stärke: Bei Verlegeware (Fliesen, Natursteine sowie keramische Platten) kann wegen der Besonderheiten der Fertigung eine Gewähr dafür, dass die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Mustern genau übereinstimmen, nicht übernommen werden. Ebenso bleiben geringfügige Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen/Platten vorbehalten.
b)    Bei mit Glasuren versehenen Fliesen können sich Farbabweichungen und Craquelee Bildungen innerhalb der Fliese ergeben. Diese Eigenarten gehören zum Charakter dieser Glasuren und stellen keinen Mangel dar. Es wird empfohlen, Fliesen mit Spezial- oder Kunstglasuren im Dünnbettverfahren zu verlegen; das Risiko einer Verlegung im Dickbettverfahren trägt der Kunde.
c)    Bei Granuliten wie Kaschmir – White und Bianco – Crystall können bei starker Durchfeuchtung Oxidationen (Ausrostungen) vorkommen, wodurch gelblich bis braune Flecken entstehen können. Diese Erscheinungen stellen keinen Mangel dar. Sachgemäße Kittungen, Verstärkungen durch ungelegte Platten (Verdoppelungen), das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen, sind bei einzelnen Natursteinarten unvermeidlich.

§ 6 Zahlung
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Erhalt der Ware ohne Abzug fällig.
2. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
3. Ist der Kunde Unternehmer, so kann er mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unstreitig und zur Zahlung fällig sind oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht: Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Kunden untersagt, 
mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Kunde darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt; wir behalten uns jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, vor. Auf unser Verlangen muss der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
3. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
4. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen werden wir Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelung.
5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
6. Der Eigentumsvorbehalt ist in dieser Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Kunden zustehen.

§ 8 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
2. Im Rechtsverkehr mit Unternehmen ist Kerken Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollte eine Bestimmung innerhalb der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann die zulässige, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung nächstkommende wirksame Regelung als vereinbart.

§ 9 Verbraucherschlichtung
Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Fassung 09/2017

Natursteinwerk Kerken
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47647 Kerken

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